Satzung des Vereins Quo Vadis e.V. mit der eingetragenen Bezeichnung
Quo Vadis Verein für Grabmal- und  Trauerkultur e.V.”
(in der Fassung vom 1.2.2016)

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins „Quo vadis e.V.“ ist die Förderung der Bestattungs-, Friedhofs- und Grabmalkultur, insbesondere in Form von Gemeinschaftsgrabanlagen für Gewerkschaftsmitglieder und ihnen nahestehenden Personen.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Quo vadis“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Sitz des Vereins ist 22337 Hamburg, Fuhlsbüttler Str. 735. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In der Zeit von der Gründung bis zum 31.12. des Jahres der Gründung wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist jedoch, daß das Mitglied zur aktiven Hilfe in Form von zu übernehmenden Tätigkeiten in dem Verein bereit ist. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Verein kann auch Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch die Bereitstellung von finanziellen oder sonstigen Mitteln (Sachmittel); mangels aktiver Mithilfe sind Fördermitglieder Spendern gleichgestellt. Ihre Beiträge sind freiwillig und ohne Gegenleistung. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, jedoch das Recht, jederzeit an ordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,

b) durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, oder wenn ohne Grund für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied/Fördermitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Überschüsse und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

1. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand, bestehend aus dem 1. und dem 2. Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.“

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge/Fördermitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitgliedes/Fördermitgliedes,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versamm-
lung beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindesten 50% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(7) Fördermitglieder sind über den Termin der Mitgliederversammlung zu informieren und berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs.4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder einem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Förderkreis Ohlsdorfer Friedhof e.V., Fuhlsbüttler Str. 756, 22337 Hamburg, oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse in dem Fall, daß Begünstigter nicht der Förderkreis Ohlsdorfer Friedhof e.V. sein
sollte, allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

Stand der Satzung, inklusive der Änderungen Februar 2016

IMPRESSUM

Quo Vadis Verein für Grabmal- und Trauerkultur e.V.
Uwe Grund
Fuhlsbüttler Str 735
22337 Hamburg

Vereinsregisternummer: VR 16962 Amtsgericht Hamburg

KONTAKT

info@quo-vadis-hamburg.de 

040-24840213

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